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Empörende Urteile

 

11. Mai 2005

Karlsruhe/München (ddp). Gefährliche Sexualstraftäter dürfen nicht allein wegen der Verweigerung einer Therapie in der Haft in nachträgliche Sicherungsverwahrung genommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. Notwendig sei vielmehr «eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs».

Andernfalls würde die Sicherungsverwahrung zu einer «unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Vollzug», betonte der BGH. Es ist den Angaben zufolge das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, die seit Juli 2004 bundesgesetzlich geregelt ist.

Diese «Haft nach der Haft» kann dann angeordnet werden, wenn sich erst im Strafvollzug herausstellt, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten begehen wird. «Allein die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie reicht aber für sich nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen», betonte der BGH.

Notwendig sei eine Einzelfallprüfung. Dabei sei der Gesetzgeber ausdrücklich nur »von einer geringen Anzahl denkbarer Fälle ausgegangen«, unterstrich der Bundesgerichtshof.

Der BGH gab der Revision eines Sexualstraftäters aus Bayern statt. Der Mann war im Februar 1997 vom Landgericht Bayreuth wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er verbüßte die Haftstrafe vollständig bis zum 3. November 2002. Danach hatte wurde gegen ihn die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, weil er während der Haft eine Therapie verweigert haben soll.

Der BGH hob nun das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Bayreuther Landgerichts. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass sich eine »abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung« verbiete. Auch ein allgemein hohes Rückfallrisiko bei einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung mache eine individuelle Gefährlichkeitsprognose erforderlich.

Der Bundesgerichtshof rügte, dass im Bayreuther Urteil »jegliche Einzelheiten zu den von dem Verurteilten begangenen Straftaten und zu seinem persönlichen Werdegang« fehlten. Im Übrigen sei weder ein Therapieabbruch noch eine Therapieverweigerung belegt worden. Nach den bisherigen Feststellungen habe nicht der Verurteilte selbst, sondern die sozialtherapeutische Abteilung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) München im März 1999 die nur einen Monat vorher begonnene Therapie beendet. Außerdem absolviere der Verurteilte seit März 2004 nun tatsächlich eine Sexualtherapie, betonte der BGH. Er ist inzwischen in der JVA St. Georgen-Bayreuth untergebracht.

Das Bundesgesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung war am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Im Februar 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht entsprechende Landesgesetze für verfassungswidrig erklärt, weil den Bundesländern dafür die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe.

Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) betonte, das BGH-Urteil stelle die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht in Frage. Diese Maßregel bleibe »ultima ratio« zum Schutz der Bevölkerung vor hochgefährlichen Sexualstraftätern. (AZ: 1 StR 37/05 - Urteil vom 11. Mai 2005)

(ddp)

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